Aufstiegs-BAföG: Finanzielle Förderung für Ihre berufliche Weiterbildung

Das neue Aufstiegs-BAföG (vormals Meister-BAföG) verfolgt das Ziel, Sie beim Besuch von Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung finanziell zu unterstützen. Es ist ein umfassendes Förderinstrument für die berufliche Fortbildung. Eine Förderung ist in nahezu allen Berufsbereichen und unabhängig davon, in welcher Form sie durchgeführt wird (Teilzeit / Vollzeit / E-Learning / Blended-Learning), möglich. Hierdurch wird mehr Chancengleichheit zwischen akademischer und beruflicher Bildung herbeigeführt.

Weitere Informationen unter

www.aufstiegs-bafoeg.de

Die zuständigen Stellen, bei welchen der Antrag gestellt werden kann, sind die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung

  • beim Landratsamt
  • oder im Rathaus der kreisfreien Stadt

des ständigen Wohnsitzes.

Es besteht darüber hinaus auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen.

Interessenten, die sich auf die Prüfung zum Meister und andere Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, können Aufstiegs-BAföG beantragen. Voraussetzung ist eine nach der Handwerksordnung (HwO) oder dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) anerkannte abgeschlossene Erstausbildung oder ein vergleichbarer Berufsabschluss. Zudem sind auch Bachelorabsolventen antragsberechtigt.

Die vierte Novelle des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes hat zum Ziel, die im Berufsbildungsgesetz und in der Handwerksordnung eingeführten drei beruflichen Fortbildungsstufen mit einem Förderangebot zu komplementieren, um einen Aufstieg Schritt für Schritt bis auf "Master-Niveau" konsequent mit dem AFBG zu fördern.

D.h. es ist nun eine Mehrfachförderung über alle drei Fortbildungsstufen (Geprüfte/r Berufsspezialist/in, Bachelor Professional und Master Professional) möglich.

Details der Förderung sind nachfolgend erklärt:

Maßnahmenbeitrag

Bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen sowie bei E-Learning- und Blended-Maßnahmen umfasst die Förderung die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren. Gewährt wird

  • ein Zuschuss von 50 % und ein Darlehen von 50 %.
  • Die Kosten für das Meisterprüfungsprojekt "Meisterstück" werden bis zu 2.000 € mit 50 % Zuschuss gefördert.

Diese Förderung ist einkommens- und vermögensunabhängig.

Leistungskomponente von 50 Prozent

Bei Bestehen der Prüfung wird ein Erlass von 50 % auf das auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarlehen gewährt. Damit erhöht sich letztlich der staatliche Zuschuss im Rahmen des Maßnahmebeitrages.

Unterhaltsbeitrag

Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Vollzeitlehrgängen erhalten zusätzlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt der in voller Höhe als Zuschuss geleistet wird.

Dieser ist einkommens- und vermögensabhängig. Die Vermögensfreibeträge wurden mit der Gesetzesnovelle 2020 erhöht.  

Berücksichtigung der Prüfungsvorbereitungsphase für den Unterhaltsbeitrag am Ende der Gesamtmaßnahme: Zwischen Ende der Maßnahme und Ablegung der Prüfung (Anfertigung des Prüfungsstückes) wird der bereits gewährte Unterhaltsbeitrag auf Antrag bis zu drei Monate als Darlehen weitergezahlt.

Kinderbetreuungskosten für Alleinerziehende (Zuschuss pauschal 150 € je Kind) und Erhöhung des Kinderzuschlags.

Das Darlehen ist während der gesamten Fortbildung und einer anschließenden Übergangszeit (höchstens jedoch sechs Jahre) zins- und tilgungsfrei. Innerhalb dieser Zeit trägt der Staat die Zinsen. Danach ist es mit einem günstigen Zinssatz zu verzinsen.

Ab 1. Januar 2023 ist eine Zinsfreiheit der Darlehen geplant, Bundesregierung prüft Umsetzungsmodalitäten.

In welcher Höhe die Raten für das Darlehen zurückgezahlt werden müssen, ist abhängig vom Einkommen des Antragstellers. Die Mindestrate beträgt 128 €. Die zeitweilige Aussetzung der Rückzahlungsverpflichtungen kann bei Bedarf beantragt werden.

Gründen oder übernehmen geförderte Personen innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Maßnahme ein Unternehmen sind weitere Erleichterungen möglich.

Bei einer dauerhaften Einstellung eines neuen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiters oder eines Auszubildenden, können auf Antrag noch nicht fällig gewordenen Raten für das restliche Darlehen in voller Höhe erlassen werden.